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Satzung des Kneipp Verein

Hannover e.V. Stand 17.05.2013

 

§1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen "Kneipp Verein Hannover e.V." Er hat seinen Sitz in Hannover und ist beim Amtsgericht Hannover unter der Nr. 4891 in das Vereinsregister eingetragen.

  2. Der Verein ist dem Kneipp-Bund, Landesverband Niedersachsen e.V. beigetreten, bleibt jedoch wirtschaftlich und rechtlich selbstständig

 

§2 Zweck

Zweck des Vereins ist die Förderung des Gesundheitswesen und die Lehre von Sebastian Kneipp vom gesunden und naturgemäßen Leben - sinngemäß erweitert und vertieft, wissenschaftlich untermauert und zeitgemäß dargestellt - allen Menschen nahezubringen. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

 

§3 Gemeinnützigkeit

  1. Die Arbeit des Vereins dient ausschließlich und unmittelbar gemeinnützigen, als besonders förderungswürdig anerkannten Zwecken im Sinne des Abschnitts "steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung; sie ist nicht auf wirtschaftlichen Gewinn gerichtet.

  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigene wirtschaftliche Zwecke. Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§4 Aufgabenbereich

  1. Förderung und Verbesserung der Volksgesundheit durch praxisbezogene Information und belehrende Vorträge.

  2. Gründung von Gruppen mit dem Ziel, den Freizeit- und Breitensport zu fördern für alle Altersgruppen beiderlei Geschlechts.

  3. Pflege des Andenkens an Sebastian Kneipp erweitert und vertieft durch seine 5 Elemente: Lebensrhythmus - Wasser- Bewegung - Ernährung - Kräuter.

 

§5 Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden. Die Mitgliedschaft wird durch die schriftliche Beitrittserklärung beantragt. Für Minderjährige ist die Zustimmung des gesetzlichen Vertreters erforderlich. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Familienmitgliedschaft kann für alle zur Familie gehörenden minderjährigen Personen beantragt werden.

  2. Als fördernde Mitglieder können Personen und Firmen beitreten, die durch Sonderbeiträge den Verein fördern wollen.

  3. Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung Personen gewählt werden, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte, wie die übrigen Mitglieder. Ehrenmitglieder genießen alle Vorzüge, wie die übrigen Mitglieder.

  4. Die langjährige Mitgliedschaft im Kneipp Verein e.V. bei 25 jähriger und 40 jähriger Mitgliedschaft - und hierzu zählen auch vorangegangene Mitgliedsjahre in anderen Kneipp-Vereinen - werden durch Veröffentlichung in den Vereinsnachrichten und in der darauffolgenden Mitgliederversammlung geehrt.

 

§6 Zeitschriften

  1. Jedes Mitglied erhält die Bundeszeitschrift und die Vereinsnachrichten so lange unentgeltlich an die angegebene Adresse zugestellt, als es mit den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Mitgliedsbeiträgen nicht in Verzug gerät. Bei Familienmitgliedschaft wird nur ein Exemplar geliefert.

  2. Die Redaktion der Vereinsnachrichten obliegt dem Vorstand. Die Vereinsnachrichten dienen der Bekanntgabe von Vereinsmitteilungen und enthalten u.a. Berichte über die Arbeit des Vereins und der einzelnen Abteilungen.

 

§7 Mitglied im Kneipp Verein Hannover e.V.

  1. Jedes Mitglied ist berechtigt, an den Beratungen und Beschlussfassungen der Mitgliederversammlung teilzunehmen und das Stimmrecht auszuüben.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht an Veranstaltungen des Kneipp - Verein - Hannover zu den jeweiligen festgelegten Bedingungen teilzunehmen.

  3. Jedes Mitglied leistet seine von der Mitgliederversammlung zugestimmten und in der Beitragsordnung festgeschriebenen Jahresbeiträge. Die Beiträge sind zu Beginn des Jahres fällig.

  4. Der Mitgliedsbeitrag kann nach Beratung und mehrheitlicher Zustimmung im erweiterten Vorstand bei funktionsausübenden Mitgliedern ganz oder teilweise erlassen werden.

 

§8 Stimmrecht

  1. Jedes Mitglied über 16 Jahren ist wahl- und stimmberechtigt.

  2. Dieses Stimmrecht gilt nicht, wenn die Beschlussfassung die Vornahme eines Rechtsgeschäftes mit ihm oder die Einleitung oder Erledigung eines Rechtsstreites zwischen ihm und dem Verein betrifft (§34 BGB).

 

§9 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch a) Austritt, b) Ausschluss, c) Tod

  2. Der Austritt muss schriftlich zum Schluss des Kalenderjahres erklärt werden. Die Austrittserklärung muss mindestens drei Monate vor Abschluss des Kalenderjahres beim Kneipp Verein Hannover e.V. eingegangen sein.

  3. Der Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied durch sein Verhalten das Ansehen des Vereins schädigt oder schuldhaft gegen die Belange des Vereins verstößt. Der Ausschluss muss durch einstimmigen Beschluss des geschäftsführenden Vorstandes erfolgen. Gegen den Ausschluss kann der Ausgeschlossene innerhalb eines Monats nach Zustellung Einspruch an den erweiterten Vorstand einlegen. Der erweiterte Vorstand entscheidet abschließend durch Mehrheit.

 

§10 Organe
Die Organe des Vereins sind:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der geschäftsführende Vorstand
c) Der erweiterte Vorstand

 

§11 Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich im ersten Kalenderhalbjahr statt. Der erweiterte Vorstand bestimmt die Zeit, den Ort und die Tagesordnung der Mitgliederversammlung. Der geschäftsführende Vorstand beruft sie mindestens vier Wochen vor dem festgesetzten Termin schriftlich oder in den Vereinsnachrichten unter Bekanntgabe der Tagesordnung ein.

  2. Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen auf Beschluss des erweiterten Vorstandes oder auf einen Antrag des 10. Teils der Mitglieder in der gleichen Sache mit einer Frist von vier Wochen einberufen werden.

  3. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom geschäftsführenden Vorstand, vom erweiterten Vorstand und den stimmberechtigten Mitgliedern gestellt werden. Die Anträge sind zu begründen und dem/ der Vorsitzenden spätestens zwei Wochen vor der Mitgliederversammlung einzureichen.

  4. Der Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung erstreckt sich insbesondere auf:

    1. Genehmigung des Geschäfts- und Rechenschaftsberichtes (Einnahmen- und Ausgabenrechnung, Vermögensaufstellung)

    2. Entlastung des geschäftsführenden und erweiterten Vorstandes

    3. Wahl des geschäftsführenden Vorstandes, des erweiterten Vorstandes gem. §13, Abs. 1b und der Revisoren

    4. Genehmigung des Haushaltsplanes

    5. Festlegung des Mitgliedsbeitrages

    6. Beschlussfassung Über satzungsgemäß eingegangenen Anträge

  5. Die Beschlüsse werden, sofern die Satzung nichts anderes bestimmt, durch einfache Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst.

  6. Über die Mitgliederversammlung und alle Beschlüsse ist eine Niederschrift zu fertigen, die von 1. oder 2. Vorsitzenden und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.

  7. Die zur Überprüfung der Kassen- und Buchführung zu wählenden drei Revisoren werden auf die Dauer von drei Jahren gewählt. In jedem Jahr scheidet ein Revisor aus und ist neu zu wählen. Die Geschäftsprüfung hat jährlich mindestens zweimal stattzufinden. Über das Ergebnis ist der Mitgliederversammlung zu berichten.

  8. Eine Wiederwahl des Vorstandes, des erweiterten Vorstandes gem. §13, Abs.1b und der Revisoren ist möglich.

 

§12 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus
    Der 1. Vorsitzenden oder dem 1. Vorsitzenden,
    der 2. Vorsitzenden oder dem 2. Vorsitzenden,
    der 1. Schatzmeisterin oder dem1.-/meister,
    der 2. Schatzmeisterin oder dem2.-/meister.
    Angestellte des Vereins, auch wenn sie Mitglieder sind, dürfen nicht in den Vorstand gewählt werden.

  2. Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus den in Ziffer 1 genannten Vorstandsmitgliedern. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes vertreten, darunter mindestens der / die 1. oder 2. Vorsitzende.

  3. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes werden, beginnend mit der ersten Mitgliederversammlung nach Inkrafttreten der Satzung, für jeweils zwei Jahre gewählt und zwar in der Weise, dass im ersten Jahr
    der / die 2. Vorsitzende,
    der / die 1. Schatzmeister / in
    und im folgenden Jahr
    der / die 1. Vorsitzende,
    der / die 2. Schatzmeister / in
    gewählt werden.

  4. Der erweiterte Vorstand kann freiwerdende Vorstandsposten kommissarisch bis zur nächsten Mitgliederversammlung besetzen.

  5. Verträge und Erklärungen, die eine Verpflichtung von über € 2.500,00 enthalten, bedürfen im Innenverhältnis der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

  6. Der geschäftsführende Vorstand stellt im Einvernehmen mit dem erweiterten Vorstand für jedes Jahr einen Haushaltsplan auf.

  7. Der geschäftsführende Vorstand hält Sitzungen nach Bedarf ab, jedoch mindestens viermal jährlich. Die Einladung soll 10 Tage vorher ergangen sein.

  8. Der geschäftsführende Vorstand gibt sich zur Regelung seiner Geschäfte eine Geschäftsordnung. Mit Zustimmung des erweiterten Vorstandes kann er einen Geschäftsführer einstellen.

  9. Die Vorstandstätigkeit ist ehrenamtlich.

  10. Verträge über Personaleinstellungen müssen vom geschäftsführenden Vorstand unterschrieben sein.

 

§13 Erweiterter Vorstand

  1. Der erweiterte Vorstand besteht aus:

    1. dem geschäftsführenden Vorstand lt. §12 Ziffer 1 dieser Satzung

    2. dem 1. und 2. Schriftführer / in

    3. weiteren 4 - 8 Personen, die in den Sparten bestimmte Aufgaben übernommen haben, sowie die leitende Bürokraft aus dem Team der Bürobesetzung.

  2. Die 1. und 2. Schriftführerin / -führer werden im jährlichen Wechsel wie der geschäftsführende Vorstand (§12, Absatz 3) von der Mitgliederversammlung gewählt.

  3. Alle Entscheidungen von wesentlicher Bedeutung des geschäftsführenden Vorstandes bedürfen der Zustimmung des erweiterten Vorstandes.

  4. Der erweiterte Vorstand sollte mindestens zweimal jährlich tagen. Er ist jederzeit einzuberufen, wenn mindestens drei seiner Mitglieder dieses beantragen.

  5. Der erweiterte Vorstand wird durch den / die 1.Vorsitzende/n einberufen und von einem Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes geleitet.

  6. Die Vorstandsmitglieder gemäß §13, Ziffer 1c können auch ohne den geschäftsführenden Vorstand tagen und einen Sprecher wählen.

 

§14 Satzungsänderungen, Auflösung

  1. Die Satzung kann nur durch einen mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder gefassten Beschluss der Mitgliederversammlung geändert werden.

  2. Der Verein kann nur durch Beschluss, der mit Dreiviertelmehrheit erfolgen muss, in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Diese Beschlussfassung hat zur Voraussetzung, dass auf der Mitgliederversammlung drei Viertel der Mitglieder anwesend sind. Sollte dies nicht der Fall sein, ist innerhalb der nächsten acht Wochen eine neue Versammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder mit Dreiviertelmehrheit endgültig beschließt.

  3. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins dem Kneipp-Bund, Landesverband Niedersachsen e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. Sollte der Kneipp-Bund, Landesverband Niedersachsen e.V. aufgelöst sein, ist das Vermögen auf eine gemeinnützige Körperschaft zu übertragen, die ausschließlich die Volksgesundheit fördert (z.B. Landessportbund Niedersachsen e.V., Hannover). Über eine solche Verwendung beschließt die letzte Mitgliederversammlung nach Zustimmung des zuständigen Finanzamtes.

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